Vorteilhaftigkeit von Modul 1 und Modul 2 nach §14a EnWG

Ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung müssen vom Netzbetreiber im Sinne der Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Netzbetriebs bei Bedarf gemäß § 14a EnWG gesteuert werden können. Der Haushaltsverbrauch ist nicht im §14a enthalten und wird nicht gesteuert oder gedimmt werden.

Ein großer Vorteil der neuen Reglung: Netzkunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten für diese ein reduziertes Netzentgelt. Jeder Kunde kann selbst entscheiden, welches Modul gewählt wird.

Aber welches Modul ist tatsächlich vorteilhaft? Wir haben dazu gemeinsam mit unserem Partner ebsygon einen Online-Rechner eingerichtet

Hinweis: Die Netzentgelte enthalten weder die Strombezugskosten noch weitere Umlagen, sondern umfassen nur die auf der Stromrechnung enthaltenen Bestandteile des Endkundenpreises für die Netznutzungsentgelte.

Weiterführende Informationen

Es werden folgende steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab einer installierten Leistung von 4,2 kW umfasst:

  • Wärmepumpen
  • Private Ladepunkte
  • Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
  • Kälteerzeuger

Zunächst sind nur neue Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 1.1.2024 betroffen – bestehende §14a-Anlagen müssen derzeit nicht steuerbar gemacht werden.

Ein großer Vorteil der neuen Reglung: Netzkunden mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung erhalten für diese ein reduziertes Netzentgelt.

Hierbei gibt es zwei Wahlmöglichkeiten:

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung

  • Gewährung einer jährlichen festen Prämie nach fixem Berechnungsansatz (aktuell 80€/a + zus. Stabilitätsprämie)
  • Vergütung des Nutzens für Netzstabilität durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen an den Anlagenbetreiber

Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises unabhängig von tatsächlicher Steuerung (Alternative zu Modul 1)

  • Voraussetzung für Inanspruchnahme ist eins separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung (mit möglicherweise zusätzlichen Installationskosten)
  • Zwei separate Abrechnungen durch separate Messeinrichtungen sind notwendig (SteuVE und Summenmessung aller anderen Verbraucher am Netzanschlusspunkt)
  • Bundesweite Festlegung der Höhe der Entlastung durch BNetzA auf Basis von 60% des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Lastgangmessung von anderen SLP- Kunden (i.d.R. Haushalte)